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Vereinssatzung

Der Verein wurde am 14.12.2023 gegründet, vorläufig als gemeinnütziger, nicht eingetragener Verein. Die Gemeinnützigkeit wird noch festgestellt.
Die derzeit gültige Satzung könnt ihr auf dieser Seite nachlesen. Wenn euch zusagt, was wir tun und erreichen wollen, dann freuen wir uns immer über neue Vereinsmitglieder. Download der Beitrittserklärung hier.

Satzung

Initiative Österreicherviertel München-Pasing
Satzung des gemeinnützigen, nicht eingetragenen Vereins, Stand 12.12.2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Initiative Österreicherviertel München-Pasing“ und hat seinen Sitz in München.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der gemeinwohlorientierten sozialen, städtebaulichen und ökologischen Entwicklung des sog. Österreicherviertel in Pasing.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erarbeitung von quartiersbezogenen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung und/oder Erneuerung der öffentlichen Infrastruktur, vornehmlich in den Bereichen Energieversorgung, Verkehr, öffentliche Räume und Grünflächen. Die Mitglieder des Vereins orientieren sich dabei an den Empfehlungen des IPCC zur Minderung des Klimawandels. Im Rahmen dieser Konzepte werden auch private und öffentliche Initiativen begleitet und inhaltlich unterstützt, um sie im Quartier zu verankern. Zur Beteiligung und Information der Bewohner im Quartier unterhält der Verein unter anderem thematische Arbeitsgruppen, führt öffentliche Veranstaltungen durch und betreibt eine öffentliche Website, die unter der Domain „oesterreicherviertel.org“ für den Verein registriert ist.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral und nicht an andere Organisationen oder Interessensgruppen gebunden. Der Verein bewegt sich auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. 

8. Auf Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt.

2. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages, den die Mitgliederversammlung festlegt.

3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung stehen Bewerbern keine Rechtsmittel zu.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

6. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt außer durch Auflösung des Vereins:

a. bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;

b. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;

c. durch Erklärung des Austritts, die gegenüber dem Vorstand schriftlich erfolgen muss;

d. durch Ausschluss: ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere bei: vereinsschädigendem Verhalten; Rückstand bei der Beitragszahlung trotz Mahnung von länger als einem Jahr. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

§ 4 Fördermitgliedschaft

1. Fördermitglieder entrichten einen gesonderten Jahresbeitrag an den Verein, der durch die Beitragsordnung festgelegt ist.

2. Fördermitglieder beraten und unterstützen den Verein bei seinen Vereinstätigkeiten, soweit diese Unterstützung durch den Vorstand angefragt wurde.

3. Zu Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen können Fördermitglieder als beratende, nicht stimmberechtigte TeilnehmerInnen eingeladen werden.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das Programm.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes

b. Wahl (und Entlastung) des Vorstandes

c. Festsetzung der Beitragsordnung

d. Satzungsänderungen und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von drei Wochen. Der erforderliche Schriftverkehr wird i.d.R. digital abgewickelt, ein Papierversand erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds.

4. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen beschlussfähig.

7. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme und kann zusätzlich maximal zwei übertragene Stimmrechte wahrnehmen, dazu gehört auch die Wahrnehmung der Stimmrechte minderjähriger Mitglieder durch ihre gesetzlichen Vertreter. Die Übertragung der Stimmrechte wird schriftlich nachgewiesen.

8. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

9. Jedes anwesende Vereinsmitglied kann zur Versammlungsleitung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Versammlungsleitung bestimmt eine Protokollführung.

10. Die Beschlüsse und – soweit dem Verständnis der Beschlüsse dienlich – der Verlauf der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der Versammlungsleitung unterzeichnet.

11. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu machen. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Sitzungsprotokolle des Vereins einzusehen.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt.

2. Er besteht aus drei Mitgliedern, von denen ein Vorstandsmitglied die Funktion des Schatzmeisters übernimmt.

3. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. 

§ 7 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München zwecks Verwendung für die Arbeit des Bezirksausschusses 21 (Pasing-Obermenzing).

§ 8 Datenschutz

1. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) werden eingehalten.

2. Folgende Daten der Vereinsmitglieder werden bei Eintritt in den Verein erhoben: Name, Adresse, eMail-Adresse, Geburtsdatum. Diese Daten werden zur Mitgliederverwaltung nach Art. 6 Abs. 1b) DSGVO – „Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages“ verwendet.

3. Zugriff auf die personenbezogenen Daten hat ausschließlich der geschäftsführende Vorstand und von ihm begründet autorisierte Personen.

4. Die personenbezogenen Daten werden auf einem kennwortgesicherten digitalen Medium solange aufbewahrt, wie die Mitgliedschaft im Verein dauert. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verein werden die Daten gelöscht. Eine langfristige Speicherung für statistische Zwecke erfolgt nur nach ausdrücklicher Einwilligung.

5. Widerspruch gegen bestimmte Veröffentlichungen durch das Mitglied findet Beachtung. Eine unbefugte Weitergabe der Daten erfolgt nicht. 

§ 9 Salvatorische Klausel

Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt und den jeweiligen gesetzlichen Regelungen entspricht.